DEBIAN-GESELLSCHAFTSVERTRAG
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Dies ist die am 26. April 2004 ratifizierte Version 1.1. Sie ersetzt die am 5.
Juli 1997 ratifizierte Version 1.0.
Debian, die Hersteller des Systems Debian GNU/Linux, haben den
»Gesellschaftsvertrag« aufgestellt. Die Debian-Richtlinien für Freie
Software (DFSG), Teil dieses Vertrages und ursprünglich als eine Menge an
Verpflichtungen entwickelt, denen wir zustimmen, wurden von der
Free-Software-Community als Basis der Open-Source-Definition übernommen.
»GESELLSCHAFTSVERTRAG« MIT DER GEMEINSCHAFT FüR FREIE SOFTWARE
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1. DEBIAN WIRD ZU 100% FREI BLEIBEN
...................................
Wir geben die Richtlinien, die wir verwenden, um zu bestimmen ob eine Arbeit
»frei« ist, in dem »Die Debian-Richtlinien für Freie Software« genannten
Dokument an. Wir versprechen, dass das Debian-System und alle dessen
Komponenten entsprechend diesen Richtlinien frei sein werden. Wir werden
Personen unterstützen, die freie und unfreie Arbeiten zu Debian erzeugen oder
verwenden. Wir werden niemals das System von nicht-freien Komponenten abhängig
machen.
2. UNSER BEITRAG ZUR GEMEINSCHAFT FüR FREIE SOFTWARE
.....................................................
Wenn wir neue Komponenten des Debian-Systems schreiben, so werden wir sie auf
eine Art lizenzieren, die in Einklang mit den Debian-Richtlinien für Freie
Software steht. Wir werden das uns bestmögliche System erstellen, so dass
Freie Arbeiten weit verbreitet und genutzt werden. Wir werden Dinge wie
Korrekturen, Verbesserungen und Anwenderwünsche an die ursprünglichen
(»upstream«) Autoren weiterleiten, deren Arbeiten in unser System integriert
wurden.
3. WIR WERDEN PROBLEME NICHT VERBERGEN
......................................
Wir werden unsere Fehlerdatenbank für alle Zeiten öffentlich betreiben.
Fehlermeldungen, die von Personen online abgeschickt werden, werden
unverzüglich für andere sichtbar.
4. UNSERE PRIORITäTEN SIND UNSERE ANWENDER UND FREIE SOFTWARE
..............................................................
Wir orientieren uns an den Bedürfnissen unserer Anwender und der Gemeinschaft
für Freie Software. Deren Interessen stehen an erster Stelle. Wir werden
unsere Nutzer bei ihrer Arbeit mit den verschiedensten Rechnerumgebungen
unterstützen. Wir haben nichts gegen unfreie Arbeiten die darauf abzielen, auf
Debian-Systemen verwendet zu werden, oder versuchen eine Gebühr von Personen,
die solche Arbeiten erstellen oder verwenden, einzufordern. Wir erlauben
anderen, Distributionen zu erstellen, die das Debian-System und andere Arbeiten
enthalten, ohne dafür irgendwelche Gebühren zu erheben. Um diese Ziele zu
fördern, werden wir ein integriertes System von hoher Qualität anbieten, das
die gerade beschriebene Nutzung nicht durch rechtliche Einschränkungen
verhindert.
5. ARBEITEN, DIE NICHT UNSEREN STANDARDS FüR FREIE SOFTWARE GENüGEN
.....................................................................
Wir wissen, dass einige unserer Anwender unbedingt Arbeiten einsetzen müssen,
die nicht den Debian-Richtlinien für Freie Software entsprechen. Für solche
Arbeiten haben wir die Bereiche »contrib« und »non-free« in unserem Archiv
eingerichtet. Die Pakete in diesen Bereichen sind nicht Bestandteil des
Debian-Systems, wurden aber trotzdem für den Einsatz mit Debian vorbereitet.
Wir empfehlen den CD-Herstellern, die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Pakete
in diesen Bereichen zu studieren und selbst zu entscheiden, ob sie die Pakete
mit ihren CDs verteilen dürfen. Obwohl unfreie Arbeiten nicht Bestandteil von
Debian sind, unterstützen wir ihren Einsatz und bieten Infrastruktur für
nicht freie Pakete an (z.B. unsere Fehlerdatenbank und die Mailinglisten).
DIE DEBIAN-RICHTLINIEN FüR FREIE SOFTWARE (DFSG)
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1. UNBESCHRäNKTE WEITERGABE
............................
Ein Bestandteil der Debian-Distribution darf durch seine Lizenz nicht
verhindern, dass irgendjemand diese Software als Bestandteil einer
Software-Distribution, die Programme aus den verschiedensten Quellen enthält,
verkauft oder weitergibt. Die Lizenz darf keine Abgaben oder sonstige
Leistungen für einen solchen Verkauf fordern.
2. QUELLCODE
............
Das Programm muss im Quellcode vorliegen, und es muss die Weitergabe sowohl im
Quellcode als auch in kompilierter Form erlaubt sein.
3. WEITERFüHRENDE ARBEITEN
...........................
Die Lizenz muss Veränderungen und weiterführende Arbeiten gestatten und es
erlauben, dass diese unter den gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden
dürfen wie die Original-Software.
4. INTEGRITäT DES URSPRüNGLICHEN QUELLCODES
.............................................
Die Lizenz darf die Weitergabe von verändertem Quellcode nur dann verbieten,
wenn sie die Weitergabe von so genannten Patch-Dateien mit dem Quellcode
erlaubt, die dazu dienen, das Programm vor seiner Herstellung zu modifizieren.
Die Lizenz muss ausdrücklich die Weitergabe der aus dem veränderten Quellcode
erzeugten Programme erlauben. Die Lizenz darf fordern, dass die veränderten
Programme einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer tragen müssen.
(Dies ist ein Kompromiss. Die Debian-Gruppe ermutigt alle Autoren,
Veränderungen an Dateien sowohl im Quellcode als auch in Binärform zu
erlauben.)
5. KEINE DISKRIMINIERUNG VON PERSONEN ODER GRUPPEN
..................................................
Die Lizenz darf keine Person oder Gruppe von Personen diskriminieren.
6. KEINE DISKRIMINIERUNG VON EINSATZBEREICHEN
.............................................
Die Lizenz darf keine Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzbereichs
vornehmen. Beispielsweise darf sie nicht verhindern, dass das Programm
geschäftlich oder für genetische Forschungen verwendet wird.
7. WEITERGABE DER LIZENZ
........................
Die mit einem Programm verbundenen Rechte müssen für alle gelten, die das
Programm erhalten, ohne dass es für sie notwendig ist, eine zusätzliche
Lizenz zu erwerben.
8. KEINE SPEZIELLE LIZENZ FüR DEBIAN
.....................................
Die mit dem Programm verbundenen Rechte dürfen nicht davon abhängig sein,
dass das Programm Teil des Debian-Systems ist. Falls das Programm aus der
Debian-Distribution herausgenommen wird und ohne Debian genutzt oder vertrieben
werden soll, ansonsten aber im Rahmen der Programmlizenz bleibt, so müssen
alle Parteien, die das Programm bekommen, die gleichen Rechte haben, wie sie im
Zusammenhang mit dem Debian-System gewährt wurden.
9. KEINE AUSWIRKUNGEN AUF ANDERE PROGRAMME
..........................................
Die Lizenz darf keine Beschränkungen besitzen, die Auswirkungen auf andere
Software hat, die mit diesem Programm weitergegeben wird. Beispielsweise darf
die Lizenz nicht vorschreiben, dass alle anderen Programme auf dem gleichen
Medium Freie Software sein müssen.
10. BEISPIELLIZENZEN
....................
Die »GPL«, »BSD« und »Artistic« Lizenzen sind Beispiele für Lizenzen,
die wir als »frei« betrachten.
Das Konzept, unseren »Gesellschaftsvertrag mit der Gemeinschaft für freie
Software« aufzustellen, wurde von Ean Schuessler vorgeschlagen. Dieses
Dokument wurde von Bruce Perens entworfen und von den anderen
Debian-Entwicklern in einer einmonatigen E-Mail-Konferenz im Juni 1997
verfeinert, bevor es dann als öffentliche Richtlinie des Debian-Projekts
akzeptiert wurde.
Bruce Perens entfernte später die Debian-spezifischen Teile aus den
Debian-Richtlinien für Freie Software um »Die Open-Source Definition« zu
erstellen.
Andere Organisationen können von diesem Dokument ableiten oder auf ihm
aufbauen. Bitte erwähnen Sie das Debian-Projekt als Quelle, wenn Sie dies tun.
Dies ist die deutsche Übersetzung von »Debian's social contract with the free
software community«. In Zweifelsfällen ist das englische Original
maßgeblich.
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Titel: Debian-Gesellschaftsvertrag - Debian Social Contract
Autor: Debian Project
Rechte: http://www.debian.org/license.de.html Copyright © 1997-2006
Software in the Public Interest, Inc., P.O. Box 501248,
Indianapolis, IN 46250-6248, United States,
http://www.spi-inc.org/
Dieses Material darf nur unter den
Bestimmungen, die in der Open Publication License, Draft v1.0
oder später (Sie können unsere lokale Kopie lesen
http://www.debian.org/opl, die neuste Version ist normalerweise
unter unter http://www.opencontent.org/openpub/ verfügbar)
festgehalten sind, weitergegeben werden.
"Debian" und das
Debian-Logo http://www.debian.org/logos/ sind Warenzeichen von
Software in the Public Interest, Inc.
Dies ist die deutsche
Übersetzung von "Debian's license"
http://www.debian.org/license.en.html. In Zweifelsfällen ist
das englische Original maßgeblich.;
Herausgeber: SiSU http://www.jus.uio.no/sisu (this copy)
Erstellung: 1997-07-05
Herausgabe: 1997-07-05
Veröffentlichung: 2004-04-26
Modifikation: 2004-04-26
Gültigkeit: 2004-04-26
Datum: 2004-04-26
Quelldatei: debian_social_contract_v1.1~de.sst
Filetype: SiSU text 0.72
Source digest: SHA256(debian_social_contract_v1.1~de.sst)=
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Generated by: erstellt bei: SiSU 2.0.5 of 2010w12/5 (2010-03-26)
Ruby version: ruby 1.8.7 (2010-01-10 patchlevel 249) [i486-linux]
Letzte erstellung (metaverse): Fri Mar 26 11:31:56 -0400 2010
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* Ruby version: ruby 1.8.7 (2010-01-10 patchlevel 249) [i486-linux]
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* SiSU http://www.jus.uio.no/sisu